Forstrecht und Hoheitliche Belange
Die untere Forstbehörde ist für die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben des Landeswaldgesetzes (LWaldG) verantwortlich.
Genehmigung organisierter Veranstaltungen im Wald
Organisierte Veranstaltungen im Wald müssen nach § 37 des Landeswaldgesetzes durch das Kreisforstamt genehmigt werden. Zu solchen genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zählen unter anderem Sportveranstaltungen, professionell geführte Wanderungen oder Radtouren sowie gesundheitsfördernde Angebote wie Yoga oder Waldbaden.
Sie beantragen die Genehmigung schriftlich unter Verwendung des nachstehenden Formulars beim Kreisforstamt.
Merkblatt (156 KiB)Übersichtskarte (Waldbesitzarten) (5,7 MiB)Antragformular (326 KiB)
Die Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, bei größeren Veranstaltungen 6 Wochen vor Ausschreibung bzw. Veröffentlichung, entweder per Mail oder per Post am Forstamt vorliegen.
Waldumwandlung
"Wald darf nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde in eine andere Nutzunsart umgewandelt werden." (§ 9 LWaldG)
Dabei wird zwischen befristeter (§ 11 LWaldG) und unbesfristeter (§ 9 LWaldG) unterschieden. Das Kreisforstamt berät Sie gerne bei Bedarf.
Anträge werden über das Kreisforstamt an die höhere Forstbehörde gerichtet.
Fachplanungen für den Wald
Die Untere Forstbehörde wirkt bei folgenden Fachplanungen mit:
- Raumplanung
- Flächennutzungspläne
- Bebaungspläne
Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
Bei folgenden Verfahren wird die Untere Forstbehörde als Fachbehörde beteiligt
- Einzelbauvorhaben
- Straßenbauverfahren
- Flurbereinigungsverfahren
- Wasserrechtliche Gnehmigungsverfahren
- Naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
Grundstücksverwaltung
Die Untere Forstbehörde pflegt und aktualisiert regelmäßig den Status der Waldgrundstücke im Landkreis.