Auffüllungen und Abgrabungen
Genehmigung beantragen
Für selbständige Auffüllungen oder Abgrabungen im Außenbereich ab einer Höhe oder Tiefe von 2 m oder einer Fläche von mehr als 500 m² ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig. Unterhalb der genannten Ausmaße sind derartige Maßnahmen genehmigungsfrei. Doch auch genehmigungsfreie Auffüllungen oder Abgrabungen müssen im Einklang mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. Bodenschutz, Abfallrecht, Naturschutz stehen. Schutzwürdige Bereiche wie z.B. Flächen in Schutzgebieten, Biotopstrukturen oder Wassergräben dürfen deshalb in der Regel nicht aufgefüllt werden!
In Landschaftsschutzgebieten ist für Auffüllungen oder Abgrabungen unabhängig vom Umfang des Vorhabens stets eine Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Die Auffüllung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist im Übrigen nur zulässig, wenn dadurch eine Bodenverbesserung oder Bewirtschaftungserleichterung erreicht wird. Andernfalls muss die Auffüllung als unerlaubte Abfallbeseitigung geahndet werden.
Wenn Sie eine Auffüllung oder Abgrabung planen, fragen Sie deshalb bitte bei der unteren Naturschutzbehörde nach, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist.
Sofern eine Genehmigung notwendig ist, beantragen Sie diese bitte rechtzeitig (möglichst ca. 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme) bei uns. Füllen Sie hierfür bitte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Auffüllung/Verfüllung von Bodenmaterial (PDF,112 KB) aus und fügen Sie die dort genannten Planunterlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung bei.
Nach Eingang Ihres Antrages werden verschiedene Fachbehörden zu dem Antrag gehört. Da die naturschutzrechtliche Genehmigung auch die Baugenehmigung beinhaltet, werden zudem die Angrenzer benachrichtigt und die Zustimmung der Gemeinde eingeholt.