Leistungen

Teilung von Grundstücken

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die dem geltenden Baurecht (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht) widersprechen.

 

Insbesondere sind die Abstandsvorschriften zu beachten. Gegebenenfalls sind Sicherungen über Baulasten erforderlich oder Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen bei der zuständigen Baurechtsbehörde zu beantragen.

Zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist

  • die Gemeinden- oder Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt,

in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Die geplante Teilung eines Grundstücks ist der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Ergeben sich bei der Prüfung Beanstandungen, werden diese dem Bauherrn schriftlich mitgeteilt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Darstellung Grenzveränderung

(in der Regel über Fortführungsnachweis)

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

§ 19 Baugesetzbuch (BauGB), § 8 Landesbauordung für Baden-Württemberg (LBO)

Freigabevermerk

18.06.2025 Landratsamt Freudenstadt