Landtagswahl 2026
Landtagswahl 2026 – Wahlkreis 45 Freudenstadt
Die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg findet am 8. März 2026 statt.
Für die Landtagswahl ist Baden-Württemberg in 70 Wahlkreise eingeteilt. Zum Wahlkreis 45 Freudenstadt gehört das Gebiet des gesamten Landkreises Freudenstadt.
Für den Wahlkreis Freudenstadt wurde der Erste Landesbeamte Reinhard Geiser zum Kreiswahlleiter ernannt.
Was ist gegenüber der Landtagswahl 2021 neu?
- Das Wahlalter sinkt von 18 auf 16 Jahre.
- Anstatt einer Stimme dürfen Wähler im Jahr 2026 zwei Stimmen abgegeben:
- eine Erststimme für den Kreiswahlvorschlag
- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste
Informationen zur Durchführung der Aufstellungsversammlungen und dem Einreichungsverfahren:
Bitte beachten Sie für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge die gesetzlichen Regelungen des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften.
Besonders hinweisen möchten wir auf Folgendes:
- Die Kreiswahlvorschläge werden beim Kreiswahlleiter bzw. dessen Geschäftsstelle vollständig eingereicht. Die Frist richtet sich nach dem Landeswahlrecht. Ende der Frist ist Dienstag, 23. Dezember 2025, 18:00 Uhr.
- Nach § 23 Abs. 5 Landeswahlordnung sind neben dem Wahlvorschlag folgende Unterlagen einzureichen:
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt nach dem Muster der Anlage 6 zur Landeswahlordnung
- Wählbarkeitsbescheinigung von der Wohnortgemeinde, nach dem Muster der Anlage 7 zur Landeswahlordnung
- Ausfertigung der Niederschrift zur Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 7a
- Eides stattliche Versicherung nach dem Muster der Anlage 7b – die Wahl des Bewerbers muss geheim erfolgt sein – die wahlrechtlichen Vorschriften müssen eingehalten sein insbesondere § 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Landtagswahlgesetz.
- Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (150 Unterstützungsunterschriften – erforderlich bei Parteien, die im Landtag seit der letzten Wahl nicht mit mindesten 5 Abgeordneten vertreten waren - § 24 Abs. 3 Landtagswahlgesetz)
- zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlags bedarf es einer Aufstellungsversammlung
- Es wird insbesondere auf § 24 Landtagswahlgesetz bezüglich der formalen Vorgaben verwiesen.
- Parteien, die im Landtag seit der letzten Wahl mit nicht mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, benötigen 150 Unterstützungsunterschriften (§ 24 Abs. 3 LWG). Diese müssen auf einem vom Kreiswahlleiter ausgefertigten Formblatt gesammelt werden, nur dann können sie im Rahmen der Einreichung der Kreiswahlvorschläge gewertet werden. In diesem Sinne empfehlen wir, sofern es notwendig ist, direkt nach der Aufstellungsversammlung die Ausfertigung des Formblattes bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters (Tel.Nr.: 07441 920-1907 bzw. 920-1901, E-Mail: kommunalamt@kreis-fds.de) zu beantragen.
- Die entsprechenden Vordrucke (Kreiswahlvorschlag, Niederschrift über die Aufstellungsversammlung, Zustimmungserklärung, Versicherung an Eides statt, Bescheinigung der Wählbarkeit sowie Formblatt für Unterstützungsunterschriften) können Sie per E-Mail: kommunalamt@kreis-fds.de oder telefonisch unter: 07441 920-1907 bzw. 920-1901 anfordern.
Termine für den Kreiswahlausschuss im Landratsamt Freudenstadt:
- Zulassung der Kreiswahlvorschläge: 9. Januar 2026 um 14:00 Uhr im Raum Landkreissaal (Großer Sitzungssaal)
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis: 13. März 2026 um 14:00 Uhr im Raum Landkreissaal (Großer Sitzungssaal)