Leistungen

Beantragen einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte

Im Rahmen des Gaststättenrechts werden gewerberechtliche Erlaubnisse nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes erteilt, diese Gewerbebetriebe überwacht und etwaige Widerrufsverfahren für erteilte Erlaubnisse durchgeführt. Sie wollen Speisen und / oder Alkohol ausschenken und damit ihr Geld verdienen? Dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis, auch Konzession genannt. Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Außerdem ist eine Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde vorzunehmen (siehe Bezugsort).

Keine Erlaubnis braucht, wer: alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit seinem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an seine Hausgäste verabreicht. Rauchergaststätten unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen.

Um einen möglichst schnellen Verfahrensablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie die Unterlagen, welche auf dem untenstehenden Merkblatt aufgeführt sind, möglichst vollständig mit dem entsprechenden Antrag einzureichen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

keinen

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Für folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Freudenstadt ist der Antrag beim Landratsamt Freudenstadt, Amt für Veterinär- und Verbraucherschutz zu stellen:

  • Gemeinde Alpirsbach
  • Gemeinde Grömbach
  • Gemeinde Loßburg
  • Gemeinde Pfalzgrafenweiler
  • Gemeinde Wörnersberg

Für die nicht oben genannten Orte, sind die Anträge auf Gestattungen bei der Gaststättenbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu stellen.

  • Stadt Freudenstadt
  • Stadt Horb
  • Gemeinde Baiersbronn
  • Gemeinde Dornstetten

Freigabevermerk

02.09.2025 Landratsamt Freudenstadt