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Beantragen einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte
Im Rahmen des Gaststättenrechts werden gewerberechtliche Erlaubnisse nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes erteilt, diese Gewerbebetriebe überwacht und etwaige Widerrufsverfahren für erteilte Erlaubnisse durchgeführt. Sie wollen Speisen und / oder Alkohol ausschenken und damit ihr Geld verdienen? Dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis, auch Konzession genannt. Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Außerdem ist eine Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde vorzunehmen (siehe Bezugsort).
Keine Erlaubnis braucht, wer: alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit seinem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an seine Hausgäste verabreicht. Rauchergaststätten unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen.
Um einen möglichst schnellen Verfahrensablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie die Unterlagen, welche auf dem untenstehenden Merkblatt aufgeführt sind, möglichst vollständig mit dem entsprechenden Antrag einzureichen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
keinen
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Für folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Freudenstadt ist der Antrag beim Landratsamt Freudenstadt, Amt für Veterinär- und Verbraucherschutz zu stellen:
- Gemeinde Alpirsbach
- Gemeinde Grömbach
- Gemeinde Loßburg
- Gemeinde Pfalzgrafenweiler
- Gemeinde Wörnersberg
Für die nicht oben genannten Orte, sind die Anträge auf Gestattungen bei der Gaststättenbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu stellen.
- Stadt Freudenstadt
- Stadt Horb
- Gemeinde Baiersbronn
- Gemeinde Dornstetten
Freigabevermerk
02.09.2025 Landratsamt Freudenstadt