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Betreiben einer Gaststätte
Für den Betrieb einer Gaststätte benötigen Sie seit dem 01.01.2026 keine Erlaubnis mehr.
Der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes muss bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde (Stadt oder Gemeinde) angezeigt werden (§ 2 Abs. 1 Landesgaststättengesetz – LGastG). Mit der Anzeige ist die Teilnahme an einer gaststättenrechtlichen IHK-Unterrichtung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation im Lebensmittelbereich nachzuweisen.
Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor der Betriebsaufnahme bei der Gewerbebehörde erfolgen und wird anschließend an die Gaststättenbehörde weitergeleitet. Die Gaststättenbehörde prüft die Einhaltung der Frist sowie die Vollständigkeit der Anzeige.
Bitte beachten Sie, dass ggf. notwendige rechtliche Voraussetzungen anderer Bereiche (z.B. Baurecht, Lebensmittelhygiene) unberührt bleiben. Innerhalb der 6-Wochen-Frist hat der Anzeigende die Möglichkeit, sich mit den entsprechenden Fachbehörden in Verbindung zu setzen, um damit ggf. spätere Auflagen zu vermeiden.
Nähere Ausführungen sowie Kontakte zu den Fachbehörden entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Merkblatt.
Weitere Informationen zum neuen Gaststättenrecht erhalten Sie auch auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg).
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
keinen
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Anzeigen über eine gaststättengewerbliche Tätigkeit sind bei den jeweiligen Gemeinden zu stellen und werden an die zuständigen Gaststättenbehörden weitergeleitet. Das Landratsamt Freudenstadt, Veterinär- und Verbraucherschutzamt, prüft als zuständige Gaststättenbehörde für nachfolgende Gemeinden den fristgerechten und vollständigen Eingang dieser Anzeigen.
- Gemeinde Alpirsbach
- Gemeinde Grömbach
- Gemeinde Loßburg
- Gemeinde Pfalzgrafenweiler
- Gemeinde Wörnersberg
Merkblatt Informationen bei Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes (PDF)
Freigabevermerk
19.08.2026 Landratsamt Freudenstadt