Leistungen

Betreiben einer Gaststätte

Für den Betrieb einer Gaststätte benötigen Sie seit dem 01.01.2026 keine Erlaubnis mehr.

Der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes muss bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde (Stadt oder Gemeinde) angezeigt werden (§ 2 Abs. 1 Landesgaststättengesetz – LGastG). Mit der Anzeige ist die Teilnahme an einer gaststättenrechtlichen IHK-Unterrichtung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation im Lebensmittelbereich nachzuweisen.

Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor der Betriebsaufnahme bei der Gewerbebehörde erfolgen und wird anschließend an die Gaststättenbehörde weitergeleitet. Die Gaststättenbehörde prüft die Einhaltung der Frist sowie die Vollständigkeit der Anzeige.

Bitte beachten Sie, dass ggf. notwendige rechtliche Voraussetzungen anderer Bereiche (z.B. Baurecht, Lebensmittelhygiene) unberührt bleiben. Innerhalb der 6-Wochen-Frist hat der Anzeigende die Möglichkeit, sich mit den entsprechenden Fachbehörden in Verbindung zu setzen, um damit ggf. spätere Auflagen zu vermeiden.

Nähere Ausführungen sowie Kontakte zu den Fachbehörden entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Merkblatt.

Weitere Informationen zum neuen Gaststättenrecht erhalten Sie auch auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

keinen

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Anzeigen über eine gaststättengewerbliche Tätigkeit sind bei den jeweiligen Gemeinden zu stellen und werden an die zuständigen Gaststättenbehörden weitergeleitet. Das Landratsamt Freudenstadt, Veterinär- und Verbraucherschutzamt, prüft als zuständige Gaststättenbehörde für nachfolgende Gemeinden den fristgerechten und vollständigen Eingang dieser Anzeigen.

  • Gemeinde Alpirsbach
  • Gemeinde Grömbach
  • Gemeinde Loßburg
  • Gemeinde Pfalzgrafenweiler
  • Gemeinde Wörnersberg

Merkblatt Informationen bei Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes (PDF)


Freigabevermerk

19.08.2026 Landratsamt Freudenstadt