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Infektionsschutz Meldepflicht
Auf den Seiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Baden-Württemberg stehen hierfür Meldeformulare nach §6 und §7 IfSG zum Herunterladen zur Verfügung.
Zusätzlich sind Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager) verpflichtet, die in § 34 IfSG genannten Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden. Bitte verwenden Sie hierfür den angehängten Meldebogen nach § 34 IfSG.
Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen
Gem. §34 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) dürfen Personen, bei denen eine der dort genannten Krankheiten oder ein Krankheitsverdacht besteht, in Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, das sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen, keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten mit Kontakt zu den dort betreuten durchführen, bis nach ärztlichem Urteil eine Infektionsgefahr nicht mehr gegeben ist. Dasselbe gilt nach §34 Abs. 3 IfSG auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft eine Erkrankung oder der Verdacht auf eine Erkrankung eine der dort genannten Erkrankungen besteht.
Für Ausscheider von Vibrio cholerae O1 und O139, toxinbildende Corynebacterium diphteriae, Salmonella typhi, S. paratyphi, Shigella sp. und EHEC gelten nach §34 Abs.2 IfSG Einschränkungen für das Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat Informationen für Ärzte mit Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen herausgegeben, die auch im Internet verfügbar sind. Die Empfehlungen orientieren sich dabei am Stand der medizinischen Kenntnis.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Meldepflichtige Krankheiten
Einen Überblick über die Infektionskrankheiten finden Sie unter:
Hier kommen Sie zum Infektionsschutzgesetz.
Nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), sind Mediziner verpflichtet, den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an bestimmten Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden.
In gleicher Weise sind Laboratorien zur Meldung eines direkten oder indirekten Nachweises der in § 7 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten verpflichtet.
Verfahrensablauf
keiner
Fristen
Meldepflicht - sofort
Erforderliche Unterlagen
Meldeformular §34 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen
Meldeformular, Häufung Gemeinschaftseinrichtungen
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
20.04.2025 Landratsamt Freudenstadt