Leistungen

Infektionsschutz Meldepflicht

Auf den Seiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Baden-Württemberg stehen hierfür Meldeformulare nach §6 und §7 IfSG zum Herunterladen zur Verfügung.

Zusätzlich sind Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager) verpflichtet, die in § 34 IfSG genannten Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden. Bitte verwenden Sie hierfür den angehängten Meldebogen nach § 34 IfSG.

Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen

Gem. §34 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) dürfen Personen, bei denen eine der dort genannten Krankheiten oder ein Krankheitsverdacht besteht, in Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, das sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen, keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten mit Kontakt zu den dort betreuten durchführen, bis nach ärztlichem Urteil eine Infektionsgefahr nicht mehr gegeben ist. Dasselbe gilt nach §34 Abs. 3 IfSG auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft eine Erkrankung oder der Verdacht auf eine Erkrankung eine der dort genannten Erkrankungen besteht.

Für Ausscheider von Vibrio cholerae O1 und O139, toxinbildende Corynebacterium diphteriae, Salmonella typhi, S. paratyphi, Shigella sp. und EHEC gelten nach §34 Abs.2 IfSG Einschränkungen für das Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat Informationen für Ärzte mit Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen herausgegeben, die auch im Internet verfügbar sind. Die Empfehlungen orientieren sich dabei am Stand der medizinischen Kenntnis.

Zuständige Stelle

Infektionsschutz [Landratsamt Freudenstadt]

Hausanschrift

Reichsstraße 11
72250 Freudenstadt
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Kontakt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Meldepflichtige Krankheiten

Einen Überblick über die Infektionskrankheiten finden Sie unter:

Hier kommen Sie zum Infektionsschutzgesetz.

Nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), sind Mediziner verpflichtet, den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an bestimmten Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden.

In gleicher Weise sind Laboratorien zur Meldung eines direkten oder indirekten Nachweises der in § 7 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten verpflichtet.

Verfahrensablauf

keiner

Fristen

Meldepflicht - sofort

Erforderliche Unterlagen

Meldeformular §34 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen

Meldeformular, Häufung Gemeinschaftseinrichtungen

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

20.04.2025 Landratsamt Freudenstadt