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Widerspruchsbehörde
Ist eine Bürgerin oder ein Bürger mit einer Abgabenveranlagung oder sonstigen Entscheidung der Kommune im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht einverstanden, entscheidet das Landratsamt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage über den Widerspruch.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
keine
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
keine
Freigabevermerk
12.05.2025 Landratsamt Freudenstadt