Landratsamt veröffentlicht Allgemeinverfügung zur Borkenkäferbekämpfung.
Borkenkäfer an Fichte und Tanne erleben in diesem Jahr durch Hitze und Trockenheit eine späte Hochphase. Zum Schutz des Waldes sind deswegen weiterhin intensive Kontrollen der Nadelholzbestände und zügige Aufarbeitung der befallenen Bäume durch Waldbesitzende notwendig
Die anhaltende Trockenheit und Hitze werden zu einer immer größeren Belastung für die Wälder. Die Buchen haben als erste Reaktion bereits damit begonnen, sich wie im Herbst zu verfärben und ihr Laub abzuwerfen. Auch die ersten Tannen beginnen rot und dürr zu werden. Gleichzeitig erleben die Borkenkäfer der Fichte und Tanne nochmals eine Hochphase, nach einem für sie eher ungünstigen Frühjahr. Die Trockenheit und Wärme der letzten Wochen begünstigt die Käfer sehr in ihrer Entwicklung und gleichzeitig treffen sie auf deutlich geschwächte Fichten und Tannen, die einem Käferbefall kaum mehr etwas entgegensetzen können. Deswegen ist trotz des fortgeschrittenen Jahresverlaufs nochmals eine starke Vermehrung der Borkenkäfer zu befürchten.
Daher heißt es weiterhin für alle Waldbesitzenden die Suche nach Käferbefall intensiv fortzusetzen. Bei Fichte und Weißtanne sind Anzeichen dafür Harztröpfchen am Kronenansatz, braunes Bohrmehl am Stammfuß oder an Rindenschuppen oder gar Spechtabhiebe. Aber auch sich schnell verfärbende Kronen an Fichten und Weißtannen deuten darauf hin, dass die Bäume von Borkenkäfern besiedelt sind. Besonderes Augenmerk sollte auch auf Beständen liegen, welche im vergangenen Jahr bereits vom Borkenkäfer befallen waren sowie lockere und besonnte Nadelwälder.
Was tun, wenn frischer Käferbefall gefunden wird?
Die befallenen Bäume müssen so schnell wie möglich eingeschlagen und vor dem Ausflug der Borkenkäfer aus dem Wald gebracht oder weiterverarbeitet werden. Nur dann haben die Borkenkäfer keine Möglichkeit erneut weitere Bäume zu befallen. Ist eine entsprechende Lagerung außerhalb des Waldes oder ein Abtransport mit direkter Verarbeitung nicht möglich, so ist durch entsprechende Behandlung der Stämme (bspw. durch Entrinden) und der bruttauglichen Resthölzer (bspw. durch Verbrennen oder Hacken) dafür Sorge zu tragen, dass die Borkenkäfer unschädlich gemacht werden.
Das Kleinsägen zu Brennholz und das Aufsetzen der Meterstücke von bereits befallenen Hölzern im Wald oder am Waldrand, ist dagegen keine wirksame Maßnahme. Die Käfer werden dadurch nicht unschädlich gemacht. In solchen Fällen muss das Brennholz aus dem Wald gebracht und mit einem Abstand von mindestens 500m zum Wald gelagert werden.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach Holz steht einem zügigen Verkauf und Abfuhr der Bäume in diesem Jahr nichts entgegnen. Problematisch für den Verkauf und die schnelle Abfuhr ist oftmals allerdings, dass Käferholz verstreut und in kleiner Menge anfällt, was die Arbeit der Holzfuhrleute sehr erschwert. Deswegen ist es bei kleinerem Holzmengenanfall wichtig, dass sich benachbarte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer untereinander abstimmen und ihr Käferholz gebündelt aufarbeiten und zur zügigen Abfuhr bereitstellen. Vor jedem Holzeinschlag sollte außerdem mit den Revierleitenden Kontakt aufgenommen werden. Von ihnen erhalten die betroffenen Waldbesitzenden Informationen über die Aushaltung der vermarktbaren Holzsortimente und wie mit dem befallenen Käferholz umgegangen werden soll. Die Kontaktdaten der örtlich zuständigen Revierleitenden sowie weitere Informationen sind auf der Homepage des Landratsamtes Freudenstadt zu finden oder können direkt beim Kreisforstamt unter 07441 920-3001 erfragt werden.
Allgemeinverfügung nach §§67 ff. LWaldG
Das Landratsamt Freudenstadt als Untere Forstbehörde hat außerdem eine Allgemeinverfügung zur Borkenkäferbekämpfung erlassen.
Das Kreisforstamt unterstützt die Waldbesitzenden wie oben dargestellt durch Beratung, aber auch durch ganz konkrete Betreuungsangebote beim Einschlag, der Holzaufnahme sowie dem Verkauf der befallenen Bäume. Es gibt aber leider immer wieder Waldbesitzende, die trotz Aufforderung des Kreisforstamtes die befallenen Bäume auf ihrem Grundstück nicht beseitigen. Damit schädigen sie nicht nur ihren eigenen Wald, sondern auch alle umliegenden Wälder.
Um dies zu verhindern, wurde die Allgemeinverfügung erlassen. Diese erlaubt es dem Kreisforstamt in solchen Fällen, die notwendigen waldschutzwirksamen Maßnahmen im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten der jeweiligen Waldbesitzenden zu veranlassen, um hierdurch den Wald mit all seinen wertvollen Wirkungen und Leistungen für die Gesellschaft zu schützen. Die Allgemeinverfügung wurde am 19. August 2026 auf der Homepage des Landratsamtes unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und ist damit ortsüblich bekannt gegeben.