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Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 3 Waffengesetz
Kinder unter 12 Jahren dürfen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, nicht schießen.
Zur Förderung des Leistungssports kann die Waffenbehörde eine Ausnahme von diesem Mindestalter erteilen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung
- Bescheinigung des Vereins über die schießsportliche Begabung
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung vorliegen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung
- Bescheinigung des Vereins über die schießsportliche Begabung
- Kopie der Personalausweise der Erziehungsberechtigten und des Kindes
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Waffengesetz
- § 27 Abs. 3 und 4 WaffG
Freigabevermerk
31.08.2025 Landratsamt Freudenstadt