Leistungen

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 3 Waffengesetz

Kinder unter 12 Jahren dürfen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, nicht schießen.

Zur Förderung des Leistungssports kann die Waffenbehörde eine Ausnahme von diesem Mindestalter erteilen.

Zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung
  • Bescheinigung des Vereins über die schießsportliche Begabung

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung vorliegen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung
  • Bescheinigung des Vereins über die schießsportliche Begabung
  • Kopie der Personalausweise der Erziehungsberechtigten und des Kindes

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Waffengesetz

  • § 27 Abs. 3 und 4 WaffG

Freigabevermerk

31.08.2025 Landratsamt Freudenstadt