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Lebensmittelüberwachung - Anzeige Hersteller, Behandler und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit bei der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Veterinär- und Verbraucherschutzamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben einen Betrieb, der Bedarfsgegenstände produziert, verarbeitet oder vertreibt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen.
Verfahrensablauf
Füllen Sie das zur Verfügung stehende Formular vollständig aus und schicken Sie es durch E-Mail, Post oder Fax an das Veterinär- und Verbraucherschutzamt. Die Daten werden erfasst und gelistet, jedoch nicht veröffentlicht. Sie erhalten keine Rückmeldung oder Bestätigung über die Anzeige.
Fristen
spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit
Erforderliche Unterlagen
ausgefüllter Antrag (für jede Betriebsstätte ein eigenes Formular)
Kosten
keine; Kosten für die Einreichung der Meldung werden nicht erstattet
Hinweise
Die Anzeigepflicht besteht nicht, sofern ein Betrieb bereits nach Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004 als Lebensmittelunternehmer registriert ist.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
25.08.2025 Landratsamt Freudenstadt