Leistungen

Lebensmittelüberwachung - Anzeige Hersteller, Behandler und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit bei der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Veterinär- und Verbraucherschutzamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben einen Betrieb, der Bedarfsgegenstände produziert, verarbeitet oder vertreibt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen.

Verfahrensablauf

Füllen Sie das zur Verfügung stehende Formular vollständig aus und schicken Sie es durch E-Mail, Post oder Fax an das Veterinär- und Verbraucherschutzamt. Die Daten werden erfasst und gelistet, jedoch nicht veröffentlicht. Sie erhalten keine Rückmeldung oder Bestätigung über die Anzeige.

Fristen

spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit

Erforderliche Unterlagen

ausgefüllter Antrag (für jede Betriebsstätte ein eigenes Formular)

Kosten

keine; Kosten für die Einreichung der Meldung werden nicht erstattet

Hinweise

Die Anzeigepflicht besteht nicht, sofern ein Betrieb bereits nach Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004 als Lebensmittelunternehmer registriert ist.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

25.08.2025 Landratsamt Freudenstadt