Hecken- und Baumschnitte sind nur noch bis Ende Februar möglich

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen ab dem 1. März Hecken, lebende Zäune, Gebüsche sowie Schilf- und Röhrichtbestände nicht mehr entfernt werden. Ausnahmegenehmigungen dürfen von den Naturschutzbehörden nicht mehr erteilt werden.

Bäume innerhalb von Parks und Hausgärten dürfen unter Beachtung des Artenschutzes – dies bezieht sich vor allem auf den Schutz von Vögeln während der Brutzeit, Fledermäusen oder Hornissen – gefällt werden. Die Naturschutzbehörde empfiehlt deshalb, keine Bäume vor August zu fällen.

Normale Pflege- und Formschnitte an Gartenhecken, Ziersträuchern und Obstbäumen können ganzjährig durchgeführt werden.

Pflegevorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in geschützten Heckenbiotopen oder an Naturdenkmalen müssen unabhängig vom Zeitraum grundsätzlich vorab mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Ein Merkblatt mit den entsprechenden Hinweisen findet sich auf der Homepage des Landkreises (PDF,77 KB). Weitere Informationen erhält man auch direkt bei der Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freudenstadt, Telefon: 07441 920-5034 oder -5038.