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Feuerwehrzuwendungen
Bei Feuerwehrzuwendungen ist das Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt Bewilligungsbehörde und berechnet und zahlt die Landes- und Kreiszuwendungen selbst aus.
Zuwendungen können von den Städten und Gemeinden z.B. für Feuerwehrhäuser, Feuerwehrfahrzeuge und Alarmierungseinrichtungen beantragt werden.
Zuständige Stelle
Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die zuwendungsfähigen Maßnahmen müssen feuerwehrtechnisch notwendig und zweckmäßig sein und insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter angemessener Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten des § 7 LHO entsprechen.
Verfahrensablauf
Die Anträge auf Feuerwehrzuwendungen sollen bis zum 15.02. des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Die Anträge werden geprüft und die entsprechenden Mittel über das Regierungspräsidium Karlsruhe beim Innenministerium BW angemeldet. Nach Mittelzuweisung erfolgt die Bewilligung durch die Bewilligungsstelle.
Fristen
Antragsfrist ist der 15.02. des Jahres
Erforderliche Unterlagen
Antrag (Vordruck siehe Homepage der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg)
Weitere beizulegende Unterlagen (siehe Antragsvordruck und Handreichung für die Antragstellung auf der Homepage der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg)
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Unterschiedlich - die Bewilligung erfolgt noch im selben Haushaltsjahr in dem der Antrag eingeht.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- FwG
- LHO
- VV-LHO
- ANBest-K
Freigabevermerk
10.06.2025 Landratsamt Freudenstadt