Leistungen

Kinder- und Jugendschutz – Aktiv im Kinderschutz- und Jugendschutz in Vereinen und Verbänden

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Ziel aller Einrichtungen, die mit Minderjährigen arbeiten. Dabei tragen Vereine und Verbände eine besonders hohe Verantwortung, das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu schützen und eine sichere Umgebung zu bieten.

In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, präventive Maßnahmen und geeignete Strukturen zu schaffen, die nicht nur auf Risiken reagieren, sondern diese von Anfang an vermeiden.

Zentrale Instrumente und Maßnahmen, die Vereine und Verbände im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes unterstützen können sind:

  • Ehrenkodex als ethische Grundlage für das Verhalten der Mitarbeitenden
  • Vereinbarung nach §72a SGB VIII, die gewährleistet, dass alle relevanten Personen durch ein erweitertes Führungszeugnis überprüft werden
  • Entwicklung eines individuellen institutionellen Kinderschutzkonzepts, welches verbindliche Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und Missbrauch innerhalb der Einrichtung enthält und klare Leitlinien für (Verdachts-) Fälle von Kindeswohlgefährdung gibt

Zuständige Stelle

Kreisjugendreferat als Fachberatungsstelle

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Prävention setzt im Vorfeld potenzieller Gefährdungen an. Es die Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche die Basis für eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen darstellen.

Der Auftrag im Kinder- und Jugendschutz richtet sich an alle, die mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen befasst sind oder durch ihr Handeln und durch ihre Entscheidungen das gesellschaftliche Zusammenleben gestalten und beeinflussen.

Verfahrensablauf

Schritt für Schritt – Anleitung: Umsetzung des § 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (erweiterte Führungszeugnis für Ehrenamtliche) in Vereinen und Verbänden

 

  1. Schritt:

Sie, als in der Jugendarbeit tätiger Verein / Verband, Kirche bzw. sonstige Initiative Gruppierung (im folgenden Verein genannt) schließen mit dem Jugendamt des Landkreises Freudenstadt eine Vereinbarung des § 72a SGB VIII ab (Vorlage siehe Arbeitshilfe).

  1. Schritt:

Mit Hilfe eines der beiden Prüfschemen können Sie überprüfen, ob für ehrenamtliche Tätigkeit die Einsichtnahme in ein erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis erforderlich ist. (Vorlage Prüfschemen siehe Arbeitshilfe).

  1. Schritt:

Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses durch den Ehrenamtlich Tätigen. Hierzu ist die Bestätigung des Vereinsvorstands über die ehrenamtliche Tätigkeit notwendig. (Vorlage siehe Arbeitshilfe). Mit dieser vom Verband/ Verein ausgefüllten Vorlage kann bei der Wohnsitzgemeinde die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses erfolgen. Das Führungszeugnis wird dem Antragsteller persönlich zugestellt.

  1. Schritt:

Nachdem der Ehrenamtliche das Führungszeugnisses erhalten hat wird dies zur Einsichtnahme z.B. beim Vorstand des Vereins (wird vom Verein bestimmt wer, die Führungszeugnisse einsieht) vorgelegt. Das Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein. Der Vorstand dokumentiert dann die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses. (Vorlage siehe Arbeitshilfe). Das Führungszeugnis ist 5 Jahre gültig, nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden. Jedes Neumitglied ab einem Alter von 14 Jahren, das Kinder und Jugendliche betreut, muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

 

Sonstiges: Es ist möglich, dass sich Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit spontan und kurzfristig ergeben. Da die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses in der Regel einige Wochen dauern kann, sollte im Vorfeld der Maßnahme zumindest eine Selbstverpflichtungserklärung von der ehren- oder nebenamtlichen Person abgegeben werden. Die Selbstverpflichtungserklärung ersetzt nicht das Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses. (Vorlage siehe Arbeitshilfe).

Erforderliche Unterlagen: Pass oder Personalausweis, Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG

Kosten: Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Vereins können Sie das erweiterte Führungszeugnis bei Ihrer Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragen.

In 9 Schritten zum Kinderschutzkonzept

  1. Verantwortliche*n im Vorstand:

Eine*n Verantwortliche*n/ Ansprechpartner*in, der/ die im Vorstand tätig ist, für das Thema Kinderschutz benennen.

  1. Verantwortliche*n außerhalb des Vorstands:

Eine*n Verantwortliche*n/ Ansprechpartner*in, außerhalb des Vorstands, für das Thema Kinderschutz benennen. Bei dieser Person können Vorfälle gemeldet werden und Hilfe gesucht werden.

  1. Verhaltenskodex:

Verfassen/ beschließen eines Verhaltenskodex gegenüber Kindern und Jugendlichen als Verpflichtung aller Vereinsmitglieder und aller Personen, die für den Verein arbeiten.

  1. Schulung für Trainer*innen:

Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Kurzschulung zum Thema Grenzverletzung für alle Trainer*innen und Betreuer*innen. Dabei sollte auf Basis des Verhaltenskodex

  1. Erweitertes Führungszeugnis:

Verpflichtung der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für alle Trainer*innen und Betreuer*innen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Weitere Informationen unter 2.3.

  1. Notfallplan erstellen:

Erstellen von Leitlinien für Ernstfälle.

  1. Alle informieren:

Sobald das Kinderschutzkonzept festgelegt ist, sollten alle Mitglieder, insbesondere Eltern, Kinder und Jugendliche darüber informiert werden. Zum Beispiel im Rahmen einer Hauptversammlung, eines Elternabends, Aushänge oder/ und auf der Website oder euren sozialen Netzwerken.

  1. Kontaktaufnahme mit externen Beratungsstellen:

Beispielsweise Kontaktaufnahme zum örtlichen Jugendabend, bevor es einen konkreten Fall gibt, damit ihr im Krisenfall ein*e vertraute*r Ansprechpartner*in habt.

  1. Beschluss durch den Vorstand

Der Vorstand muss das Kinderschutzkonzept final beschließen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Vorlage – Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Jugendamt Landkreis Freudenstadt

Vorlage – Prüfschema zum erweiterten Führungszeugnis

Vorlage – Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses mit Gebührenbefreiung

Muster – für eine kurze und lange Selbstverpflichtungserklärung

Muster – für einen Ehrenkodex

Muster – für ein Dokumentationsblatt für den Verein bezüglich Einsichtnahme in das Führungszeugnis

Muster – für eine Einverständniserklärung des/ der Mitarbeiter*in mit der Dokumentation

Weitere Informationen und Vordrucke auf der Internetseite des Deutschen Fußball-Bundes

Kosten

keine

Hinweise

Informationsveranstaltungen im Kinder- und Jugendschutz:

Sollte im Bereich Kinder- und Jugendschutz bei Schulen, Kommunen oder Vereinen und Verbände ein Informationsbedarf bestehen, dürfen Sie sich gerne an uns wenden. Wir klären mit Ihnen individuell ab, ob eine Informationsveranstaltung stattfinden kann und wie diese aussehen könnte.

Rechtsgrundlage

Das Jugendamt hat den gesetzlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche, die vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht werden, zu schützen. Dieser gesetzliche Auftrag liegt jedoch nicht alleine beim Jugendamt. § 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter.

Freigabevermerk

31.08.2025 Landratsamt Freudenstadt