Barrierefreiheit optimieren - passen Sie die Darstellung Ihren Bedürfnissen an.
Kindertageseinrichtung - Übernahme von Teilnahmebeiträgen Kindertagespflege - Erlass von Kostenbeiträgen
Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist für die Bearbeitung der Anträge auf Übernahme von Teilnahmebeiträgen in der Kindertageseinrichtung und der Anträge auf Erlass des Kostenbeitrages in der Kindertagespflege zuständig
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wird Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Schülerhort) betreut, kann auf Antrag der Teilnahmebeitrag ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Wird Ihr Kind in Kindertagespflege betreut, kann auf Antrag der Kostenbeitrag ganz oder teilweise vom Jugendamt erlassen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrages in Kindertageseinrichtungen bzw. auf Erlass des Kostenbeitrages in der Kindertagespflege müssen Sie beim örtlichen Jugendamt – WJH stellen.
Fristen
Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Teilnahmebeiträge und der Erlass der Kostenbeiträge frühestens ab dem Monat erfolgen kann, in dem der Antrag beim Landratsamt Freudenstadt eingeht.
Erforderliche Unterlagen
Im Antrag werden alle notwendigen Daten erhoben sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen angefordert
Kosten
Der Anspruch auf Übernahme von Teilnahmebeiträgen in Kindertageseinrichtungen bzw. der Erlass des Kostenbeitrages in der Kindertagespflege ist in § 90 Absatz 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) - pauschalierte Kostenbeteiligung - geregelt.
Die Höhe der Übernahme des Teilnahmebeitrages bzw. des Erlasses des Kostenbeitrages ist davon abhängig, ob und in welchem Umfang Ihr Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet.
Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, kann das Jugendamt den vollen Teilnahmebeitrag für den Kindergartenbesuch übernehmen bzw. den vollen Kostenbeitrag für die Kindertagespflege erlassen.
Die Vorlage des entsprechenden Leistungsbescheides ist hierfür notwendig.
Die Befreiung vom Kostenbeitrag in der Kindertagespflege ist in § 2 Absatz 6 der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Landkreis Freudenstadt geregelt.
Wenn Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten von Dritten bzw. Behörden bezogen werden, sind diese von Ihnen im Antrag anzugeben und einzusetzen.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Hinweise
Antrag
Rechtsgrundlage
- § 90 SGB VIII pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 82 SGB XII Begriff des Einkommens
- § 85 SGB XII Einkommensgrenze
Freigabevermerk
30.07.2025 Landratsamt Freudenstadt