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Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz) gilt seit dem 1. März 2020. Es sieht vor, dass bestimmte Personen einen Masernschutz nachweisen müssen.
Warum braucht es überhaupt eine Pflicht zur Vorlage eines Masernschutzes?
Masern ist eine hochansteckende Viruserkrankung, die weltweit verbreitet ist. Sie zählt zu den Kinderkrankheiten, obwohl zunehmend auch Jugendliche und Erwachsene daran erkranken. Sie werden über eine Tröpfcheninfektion, beispielsweise beim Sprechen, Husten oder Niesen, übertragen. Masern sind heute zwar viel seltener als vor der Einführung der Impfung ab dem Jahr 1970. Wer jedoch nicht immun ist und mit den Viren in Kontakt kommt, wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Masern bekommen.
Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Masern schwächen das Immunsystem. Das macht es anderen Erreger leichter. So können eine Mittelohrentzündung, Bronchitis oder Lungenentzündung auftreten.
Mit der Masernschutz-Nachweispflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind. Es sollen dort vor allem die Personen geschützt werden, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Nachweispflicht betrifft alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und
- in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden,
- die bereits vier Wochen
- in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder
- in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind,
- die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften tätig sind.
Verfahrensablauf
Der Nachweis wird der entsprechenden Einrichtung vorgelegt. Wenn der Nachweis einer nachweispflichtigen Person nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.
Fristen
Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen galt bis einschließlich 31. Juli 2022 eine Nachweisfrist. Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten bzw. betreut/aufgenommen werden. Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.
Erforderliche Unterlagen
Der Nachweis kann in folgenden Formen vorgelegt werden:
- eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 oder
- ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 S. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB 5), darüber, dass bei Ihrem Kind nach Maßgabe des § 20 Abs. 8 IfSG ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann,
oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1,2 bereits vorgelegen hat.
Kosten
Die Beratung zum Nachweis, zur Masernerkrankung und Impfung sowie die Überprüfung eines Nachweises sind kostenfrei.
Hinweise
Die angeführten Links stellen nur eine Auswahl dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Inhalte der Links übernimmt das Gesundheitsamt Freudenstadt keine Verantwortung.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
14.04.2025 Landratsamt Freudenstadt