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Pflanzenschutz – Sachkunde im Pflanzenschutz
Pflanzenschutz-Warndienst
Über den Pflanzenschutzwarndienst gibt das Landwirtschaftsamt regelmäßig für den Dienstbezirk aktuelle pflanzenbauliche Empfehlungen und Hinweise. Den Pflanzenschutzwarndienst können Sie online abrufen. Sofern Sie eine Zusendung per Mail oder Fax wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Pflanzenschutz-Sachkunde
Mit Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14.02.2012 und der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung am 06.07.2013 gilt ein neues Verfahren für die Bescheinigung der Sachkunde im Pflanzenschutz.
Jeder, der beruflich
- Pflanzenschutzmittel anwendet,
- Pflanzenschutzmittel verkauft,
- Nicht-Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet oder beaufsichtigt oder
- über den Pflanzenschutz berät
muss den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit besitzen.
Zusätzlich muss eine regelmäßige Teilnahme an anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden (4 Stunden innerhalb eines Dreijahreszeitraumes, wobei für die meisten Antragsteller die Zeiträume 2013-2015 bzw. 2016-2018 usw. gelten). Das Landwirtschaftsamt bietet regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen z.B. als Winterveranstaltung oder Felderbegehung an. Die Termine können Sie dem Veranstaltungskalender des Landratsamtes entnehmen.
- Pflanzenschutz-Sachkunde-Antrag
Ausnahmegenehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen eingesetzt werden. In Einzelfällen kann das Landwirtschaftsamt, nach Beantragung und Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes, Ausnahmen hiervon erteilen. Ein Antrag muss schriftlich gestellt und entsprechend begründet werden.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
In Abhängigkeit des Einzelverfahrens
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland: 150,00 €
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Freigabevermerk
29.08.2025 Landratsamt Freudenstadt