Barrierefreiheit optimieren - passen Sie die Darstellung Ihren Bedürfnissen an.
Tiergesundheit – Ausnahmegenehmigung für die Kremierung von Equiden (Pferde, Esel, Kreuzungen) beantragen
Tote landwirtschaftliche Nutztiere unterliegen der Verordnung (EU) 1069/2009 und müssen nach Maßgabe dieser Vorschrift beseitigt werden. In Baden-Württemberg obliegt die Pflicht zur Beseitigung bestimmter tierischer Nebenprodukte wie toter Nutztiere den Landkreisen und kreisfreien Städten, die diese Pflicht auf den Zweckverband Tierische Nebenprodukte (ZTN) übertragen haben.
Nach dem Gesetz über Tierische Nebenprodukte (TierNebG) sind Halter landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich Pferde und Esel verpflichtet, der ZTN die Tiere zur Abholung zu melden und diese über das Unternehmen entsorgen zu lassen.
Gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG kann die zuständige Behörde für Equiden Ausnahmen von der Beseitigung durch das beauftragte Unternehmen genehmigen, wenn die Tiere in einer hierfür zugelassenen Anlage verbrannt werden.
Zuständige Stelle
Veterinär- und Verbraucherschutzamt Freudenstadt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Das Tier weist keine Anzeichen einer Tierseuche auf oder ist diesbezüglich verdächtig, und es liegt eine entsprechende Bestätigung eines Tierarztes vor. Der Standort des Tieres unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen.
Verfahrensablauf
Sofort nach dem Tod des Equiden, ggf. bereits im Vorfeld der anstehenden Euthanasie nehmen Sie Kontakt mit dem Tierkrematorium in Schwäbisch Hall oder einem Tierbestatter für Pferde auf, die die hierfür erforderliche Zulassung besitzen. Von diesem erhalten Sie das Antragsformular, auf dem Ihr Tierarzt bestätigen muss, dass das Tier nicht seuchenverdächtig ist.
Die Tierbestattung bzw. das Tierkrematorium leiten die erforderlichen Dokumente an das zuständige Veterinäramt weiter und veranlassen alles Weitere.
Fristen
Der Antrag ist schnellstmöglich zu stellen und die Abholung des Tieres durch das entsprechende Unternehmen unverzüglich in die Wege zu leiten.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (ausgefüllt und unterschrieben)
- Bestätigung Ihres Tierarztes
- Equidenpass
- Vollmacht zur Durchführung der Antragstellung durch das beauftragte Unternehmen
Kosten
48,00 €
Bearbeitungsdauer
Maximal ein Werktag
Bei Antragstellung am Wochenende oder an Feiertagen erfolgt die Bearbeitung am Vormittag des darauffolgenden Werktags.
Hinweise
Soll der Equide in einem Krematorium im EU-Ausland verbrannt werden, muss das Verbringen des Tierkörpers zuvor durch die zuständige Behörde des Bestimmungslandes genehmigt werden. Diese wird durch das Krematorium oder das Transportunternehmen hierüber in Kenntnis gesetzt.
Das einschlägige EU-Recht lässt ausschließlich für Equiden (Pferde, Esel, deren Kreuzungen, Zebras) Ausnahmen der Entsorgungspflicht durch einen VTN-Betrieb zu. (Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte, „Tierkörperbeseitigungsanstalt“). Für andere landwirtschaftliche Nutztiere ist nach dem einschlägigen Recht keine derartige Ausnahmegenehmigung möglich. Auch wenn die Tiere nicht zu Nutzzwecken gehalten werden, erfüllen sie nicht die Definition eines Heimtieres und dürfen daher weder kremiert noch beerdigt werden. Bitte sehen Sie von derartigen Anfragen ab.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (TierNebG)
Freigabevermerk
03.06.2025 Landratsamt Freudenstadt