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Trinkwasser
Wasserqulität
Trinkwasser ist als wichtigstes Nahrungsmittel unersetzlich. Es muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasseranlage (UsI) hat hierfür Sorge zu tragen. Gemäß der Trinkwasserverordnung überwacht das Gesundheitsamt die Trinkwasserqualität.
- Empfehlung zum Umfang von Maßnahmenplänen nach § 50 TrinkwV (PDF, 553 KB)
- MLR-Information für Betreiber von Kleinanlagen (PDF, 234 KB)
- Übersicht Untersuchungsparameter- umfrag b-Anlagen
- Übersicht Untersuchungsparameter- umfang c-Anlagen
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Anzeigepflicht
Der UsI einer Wasserversorgungsanlage hat bestimmten routinemäßigen Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt als Aufsichtsbehörde nachzukommen. Diese betreffen die Errichtung, die Inbetriebnahme, bauliche und betriebstechnische Änderungen sowie mögliche Eigentümerwechsel.
- Übersicht Anzeigepflichten bei Wasserversorgungsanlagen nach § 11 TrinkwV (PDF, 120 KB)
- Anzeige nach § 11 Nr. 2 für mobile Trinkwasserversorgungsanlagen (PDF, 23 KB)
- Anzeige nach § 11 Abs. 1 für zentrale oder kleine Wasserversorgungsanlagen (PDF, 47 KB)
- Anzeige nach § 11 Abs. 1 für Gebäudewasserversorgungsanlagen (PDF, 155 KB)
- Anzeige nach § 11 Abs. 3 TrinkwV für zeitweilige Wasserversorgungsanlagen (PDF, 23 KB)
- Anzeige nach § 12 TrinkwV für Nichttrinkwasseranlagen (PDF, 142 KB)
Legionellen
Legionellen sind Bakterien, welche im Wasser auftreten und in vermehrter Form ein Gesundheitsrisiko darstellen können. Das Wachstum der Legionellen ist temperaturabhängig, sodass diese sich vor allem bei einer Temperatur zwischen 25 °C - 45 °C stark vermehren, während sie bei einer Temperatur ab 60°C absterben. Ein besonderes Risiko zur Legionellenvermehrung besteht vor allem in Warmwasserspeichern mit großem Volumen, wie sie oft in Wohnanlagen, Pflegeheimen, Krankenhäusern, Hotels, Bädern, etc. vorhanden sind. Auch in alten Gebäuden gibt es teilweise überdimensionierte Warmwasserspeicher und Leitungen. Ebenso problematisch sind lange Leitungen, in denen es zu Temperaturverlusten kommen kann, sowie Stagnationslinien oder selten genutzt Armaturen.
Um eine Legionellenkontamination zu vermeiden sind regelmäßige Kontrollen erforderlich. Solche Orientierende Untersuchungen haben grundsätzlich jährlich bei Trinkwasseranlagen zu erfolgen, welche Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet oder die Wasserversorgungsanlage Duschen oder eine andere Einrichtung enthält, in denen es zur Vernebelung des Trinkwassers kommt. Mit „Großanlagen zur Trinkwassererwärmung“ ist eine Anlage gemeint, mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtig wird. Entsprechende Anlagen in Ein-Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlage zur Trinkwassererwärmung.
Öffentliche Einrichtungen, welche für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis Trinkwasser bereitstellen, können auf Antrag alle drei Jahre eine Kontrolle durchführen lassen.
Bei gewerblichen Objekten, welche im Rahmen einer Vermietung oder weiterer Gewinnerzielungsabsichten Trinkwasser bereitstellen, ist alle drei Jahre eine Eigenkontrolle durchzuführen.
Die orientierende Untersuchung muss gemäß der Trinkwasserverordnung, UBA-Empfehlung und dem DVGW-Arbeitsblatt W551 erfolgen.
Eine generelle Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt besteht immer dann, wenn der technische Maßnahmewert von 100 KBE/100 ml Wasser überschritten worden ist.
Die Probennahme muss wie die Analyse selbst von einem für Trinkwasseruntersuchungen akkreditierten Labor durchgeführt werden.
Liste der Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 4 Trinkwasserverordnung (PDF, 469 KB)
Zisternenwasser
Zisternen- bzw. Brauchwasser ist Wasser das keine Trinkwasserqualität hat und muss nach § 13 Abs. 4 TrinkwVO angezeigt werden. Um einer Vermischung des Trinkwassers mit dem Brauchwasser zu vermeiden, hat der UsI sicherzustellen, dass getrennte Wasserleitungen verwendet werden.
Anzeige Nutzung einer Anlage ohne Trinkwasserqualität, nach § 13 Abs. 4 TrinkwV (PDF, 179 KB)
Verfahrensablauf
keiner
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
jeweiliges Meldeformular
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
22.04.2025 - Landratsamt Freudenstadt