Leistungen

Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen (AAB-Antrag)

Auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies nicht zu, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist.

Zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • verfahrensfreies Bauvorhaben
  • konkrete gesetzliche Anforderungen an die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung

Verfahrensablauf

Der Antrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen wird elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereicht.

Die Baurechtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.

Die Baurechtsbehörde hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, sobald die Unterlagen vollständig sind. Dies ist zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Antrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn über den Antrag entschieden wurde.

Fristen

Für die Bearbeitung gelten die gesetzlichen Fristen.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Antrag mit Begründung für die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sowie einzelfallabhängig weitere Unterlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnungen, sonstige für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen)

Kosten

Siehe Gebührenrechtsverordnung LRA FDS

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall und den zu beteiligenden Behörden. Im Regelfall hat die Baurechtsbehörde innerhalb eines Monats zu entscheiden, sobald die vollständigen Unterlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.

Hinweise

Die Entscheidung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO):

  • 50 Verfahrensfreie Vorhaben
  • 56 Abweichungen, Ausnahme und Befreiungen

Baugesetzbuch (BauGB):

  • 31 Ausnahmen und Befreiungen

Baunutzungsverordnung (BauNVO):

  • § 23 Überbaubare Grundstücksfläche (u.a.)

Freigabevermerk

22.05.2025 Landratsamt Freudenstadt