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Bauüberwachung / Baukontrolle
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg legt mit § 66 LBO und § 67 LBO den Rahmen für die Durchführung von Bauüberwachungen (Baukontrollen) und Bauabnahmen fest.
Die kann Baurechtsbehörde die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung überprüfen und in der Baugenehmigung aber auch noch während der Bauausführung die Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (z.B. Rohbauabnahme) und die Abnahme der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlussabnahme) festsetzen.
Wird im Rahmen der Bauüberwachung bzw. der Bauabnahmen festgestellt, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen werden, kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen (§ 64 LBO). Können bei festgestellten, widerrechtlich erstellten und/oder genutzten Anlagen keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden, kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch bzw. die Nutzungsuntersagung anordnen (§ 65 LBO).
Gem. § 47 Abs. 3 LBO sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und baulichen Anlagen einschl. der Wohnungen zu betreten.
Zuständige Stelle
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist
- die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt,
in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Die erforderliche Bauabnahme wird in der Baugenehmigung festgesetzt, ist nach Fertigstellung und vor Aufnahme der Nutzung zu beantragen.
Die Bauabnahmen erfolgen nach den genehmigten Plänen sowie den Bestimmungen der Baugenehmigung. Diese Unterlagen liegen bei der Baurechtsbehörde vor. Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen usw., die in der Baugenehmigung gefordert werden, sind entsprechend zur Bauabnahme vorzulegen.
Ergeben sich bei der Bauüberwachung und den Bauabnahmen Beanstandungen, werden diese dem Bauherrn schriftlich mit der Aufforderung zur Behebung mitgeteilt.
Über Bauabnahmen ohne Beanstandungen wird dem Bauherrn eine Bescheinigung (Schlussabnahmeschein) ausgestellt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
§ 66, 67 LBO
Freigabevermerk
22.05.2025 Landratsamt Freudenstadt