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Photovoltaik-Pflicht-Verordnung
Die Photovoltaikpflicht nach § 23 des Klimaschutz‐ und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden‐Württemberg (KlimaG BW) gilt für Bauherrinnen und Bauherren beim Neubau eines Wohn‐ oder Nichtwohngebäudes und bei der grundlegenden Dachsanierung eines Bestandsgebäudes. Außerdem greift sie beim Neubau eines offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen.
Mit der Photovoltaik‐Pflicht‐Verordnung (PVPf‐VO) wurden ergänzende Bestimmungen zu den in § 23 des KlimaG BW getroffenen Regelungen vorgenommen.
Umfassende Informationen zur Photovoltaikpflicht, Rechtsgrundlagen und Nachweisformulare finden Sie unter nachfolgendem Link auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden‐Württemberg:
Zuständige Stelle
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist
- die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt,
in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Ein entsprechender Nachweis über die Installation der PV-Anlage (Nachweis Bundesnetzagentur) ist ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
§ 23 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz – KlimaG BW – Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO
Freigabevermerk
22.05.2025 Landratsamt Freudenstadt