Leistungen

Photovoltaik-Pflicht-Verordnung

Die Photovoltaikpflicht nach § 23 des Klimaschutz‐ und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden‐Württemberg (KlimaG BW) gilt für Bauherrinnen und Bauherren beim Neubau eines Wohn‐ oder Nichtwohngebäudes und bei der grundlegenden Dachsanierung eines Bestandsgebäudes. Außerdem greift sie beim Neubau eines offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen.

Mit der Photovoltaik‐Pflicht‐Verordnung (PVPf‐VO) wurden ergänzende Bestimmungen zu den in § 23 des KlimaG BW getroffenen Regelungen vorgenommen.

Umfassende Informationen zur Photovoltaikpflicht, Rechtsgrundlagen und Nachweisformulare finden Sie unter nachfolgendem Link auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden‐Württemberg:

Zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt,

in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Ein entsprechender Nachweis über die Installation der PV-Anlage (Nachweis Bundesnetzagentur) ist ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

§ 23 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz – KlimaG BW – Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO

Freigabevermerk

22.05.2025 Landratsamt Freudenstadt